Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung; Steuerfreie Ausfuhr; Ausfuhrpapiere und Zollabfertigung
Die innergemeinschaftliche (Waren-)Lieferung ist nach § 4 Nr. 1b Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit und wird in § 6a UStG definiert. Danach liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, wenn bei einer Lieferung der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Achtung: umsatzsteuerliche territoriale Besonderheiten in einigen Mitgliedstaaten beachten) befördert oder versendet und der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat und der Erwerb des Gegenstandes beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Umsatzbesteuerung unterliegt.
Nachweis der Steuerfreiheit bei Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten
Unternehmen, die Ware von Deutschland in Nicht-EU-Länder exportieren, können diese als sog. Ausfuhrlieferung steuerfrei abrechnen. Umgekehrt wird bei der Einfuhr von Waren nach Deutschland an der Grenzzollstelle sog. Einfuhrumsatzsteuer erhoben.
- Wir überprüfen für Sie die Voraussetzungen und übernehmen die Nachweispflichten für eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung nach §4 Nr. 1a 2-7 UStG.
Kurzzeitkennzeichen
Kurzzeitkennzeichen - oder auch 5-Tages-Kennzeichen - sind Kennzeichen, die fünf Tage nach ihrer Anmeldung ihre Gültigkeit selbstständig verlieren. Diese Kennzeichen werden zur Überführung, oder auch für Probefahrten innerhalb Deutschlands verwendet. Seit 2007 existiert innerhalb der EU-Mitgliedstaaten eine Anerkennungspflicht für das deutsche Kurzzeitkennzeichen; somit ist die Nutzung auch innerhalb der EU-Mitgliedstaaten möglich.
- Wir erledigen dies gerne für Sie! Ihr Fahrzeugt steht wenn Sie es wünschen bereits mit Kurzzeitkennzeichen zur Abholung bereit!